Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine
Інформація для біженців з України
Aktuelle Rechtslage
Der Rat der Europäischen Union hat auf Vorschlag der Europäischen Kommission am 15. Juli 2025 beschlossen, den europarechtlichen vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine bis zum 4. März 2027 zu verlängern [Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460]. Der Bundesgesetzgeber hat mit Zustimmung des Bundesrates zur nationalen Umsetzung des vorübergehenden Schutzes auch die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung erneut verlängert.
Danach gelten Aufenthaltstitel ukrainischer Staatsangehöriger, die zum Zweck des vorübergehenden Schutzes nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt wurden und am 1. Februar 2026 gültig sind, ungeachtet des auf dem Aufenthaltstitel aufgebrachten Datums automatisch bis zum 4. März 2027 fort. Die Ausstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels erfolgt in der Regel nicht, da dies nicht erforderlich ist.
Dies gilt ebenso für am 1. Februar 2026 gültige Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG von nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, wenn sie am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Flüchtlingsschutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine verfügten, sowie für Familienangehörige der vorgenannten Personengruppen.
Eine Vorsprache in der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich, wenn Sie zu einer der vorgenannten Personengruppen gehören. Ihr Aufenthalt in Deutschland ist weiterhin legal und Sie müssen nichts weiteres veranlassen.
Der Rat der Europäischen Union hat auf Vorschlag der Europäischen Kommission am 15. Juli 2025 beschlossen, den europarechtlichen vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine bis zum 4. März 2027 zu verlängern [Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460]. Der Bundesgesetzgeber hat mit Zustimmung des Bundesrates zur nationalen Umsetzung des vorübergehenden Schutzes auch die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung erneut verlängert.
Danach gelten Aufenthaltstitel ukrainischer Staatsangehöriger, die zum Zweck des vorübergehenden Schutzes nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt wurden und am 1. Februar 2026 gültig sind, ungeachtet des auf dem Aufenthaltstitel aufgebrachten Datums automatisch bis zum 4. März 2027 fort. Die Ausstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels erfolgt in der Regel nicht, da dies nicht erforderlich ist.
Dies gilt ebenso für am 1. Februar 2026 gültige Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG von nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, wenn sie am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Flüchtlingsschutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine verfügten, sowie für Familienangehörige der vorgenannten Personengruppen.
Eine Vorsprache in der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich, wenn Sie zu einer der vorgenannten Personengruppen gehören. Ihr Aufenthalt in Deutschland ist weiterhin legal und Sie müssen nichts weiteres veranlassen.
Informationen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Germany4Ukraine
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Iнформація
Федеральне відомство у справах міграції та біженців
Germany4Ukraine
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